Satzung
Satzung und Jugendordnung
des Tanzsportclubs beschlossen auf der Gründungsversammlung
am 09. Juni 1989
mit Änderungen durch die außerordentliche Mitgliederversammlung am 04. Mai 1991
" TanzSportClub (TSC) Vitus e.V."
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen:
Tanzsportclub Vitus e.V., mit dem jeweiligen Abteilungszusatz: Arnsberg, Meschede oder Soest
Er ist am 09.Juni 1989 gegründet und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Arnsberg eingetragen werden.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen den Verein ist Arnsberg.
3. Der Verein ist Mitglied des:
a) Landes Tanzsport Verbandes NRW, Fachverband im Landes Sportbund NRW.
b) Deutschen Tanzsport Verbandes e.V. Spitzenverband im Deutschen Sportbund.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
1. Der Verein bezweckt ausschließlich:
a) Pflege und Förderung des Amateur Tanzsportes als Leibesübung für alle Altersstufen
b) Die sportliche Förderung der Jugendlichen und die Jugendpflege.
c) Die Sach- und fachgerechte Ausbildung von Tanzsportlern für den Wettbewerb.
2. Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Geltenden Gemeinnützigkeit Verordnung.
2. Alle Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und - in ihrer Eigenschaft als Mitglied - auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf kein Mittglied durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportbundes, des Landes- Tanzsportverbandes NRW oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
§ 4
Mitglieder
1. Der Verein unterscheidet aktive Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
a) Als aktives Mitglied kann aufgenommen werden, wer aktiv am Tanzsport teilnimmt.
b) Förderndes Mitglied kann werden, wer am Tanzsport interessiert ist, aber nicht daran teilnimmt.
c) Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Personen ernennen, die sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben.
2. Anträge auf Aufnahme als aktives bzw. förderndes Mitglied sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten, wobei Minderjährige einer Zustimmung ihres Gesetzlichen Vertreters bedürfen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine evtl. Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung, es besteht auch kein Anspruch des Antragstellers auf Begründung der Ablehnung.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
5. Der Austritt ist dem Vorstand durch schriftliche Kündigung zu erklären. Die Kündigung ist nur mit einer Frist von 6 Wochen zum Halbjahresende möglich.
6. Der Ausschluß erfolgt nach schriftlich begründetem Antrages eines Mitgliedes durch Beschluß des Vorstandes. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
7. Mit Ende der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 5
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Jugendvertretung
§ 6
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus aktiven, fördernden und Ehrenmitgliedern.
2. In der Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder stimmberechtigt, soweit sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmübertragung eines Mitgliedes auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) tritt jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres bis spätestens zum 31. März zusammen und wird vom Vorstand mit einer Frist von 3 Wochen unter Bekanntmachung der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Anträge der Mitglieder sind mindesten 10 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitgliedern entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.
5. Der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) sind die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer zu geben und der Haushaltsplan vorzulegen. Sie hat über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen, den Haushaltsplan für das kommende Jahr festzulegen, die Mitglieder-beiträge festzusetzen und die Wahl der Vorstandsmitglieder für 2 Jahre - ausgenommen den Jugendwart - vorzunehmen.
6. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Nein- Stimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene
Stimmen bleiben außer Betracht.
7. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollierend. Das Protokoll ist vom Vereinsvorsitzenden und einem zweiten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 7
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer, dem Sportwart und dem Jugendwart. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie werden auf 2 Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung - ausgenommen der Jugendwart - gewählt, ihre Wiederwahl ist zulässig.
2. Vorstandsmitglied kann jedes Mitglied des Vereins werden, wenn es das 18.Lebensjahr vollendet hat. Zum 1. und 2. Vorsitzenden kann nur gewählt werden, wer das 21. Lebensjahr vollendet hat.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte, berichtet der Mitgliederversammlung, unterbreitet ihr den Haushaltsplan und leitet die Mitgliederversammlung.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftwart. Vertreten wird der Verein durch den Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
5. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung abberufen werden.
6. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl, die von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muß.
7. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er beschließt verbindlich mit einer Stimmenzahl von mindestens vier Vorstandsmitgliedern.
§ 8
Jugendversammlung
1. Die Jugendversammlung umfasst die Mitglieder des Vereins im Alter unter 21 Jahren.
2. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden, die ist vom Jugendwart entsprechend der Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.
3. Eine außerordentliche Jugendversammlung ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer Jugendversammlung einzuberufen.
4. Die Jugendversammlung, die vom Jugendwart geleitet wird, wählt den Jugendwart und den Jugendsprecher. Der Jugendsprecher darf bei seiner Wahl noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben. Er wird jeweils für ein Jahr gewählt.
5. Die Jugendversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
§ 9
Beiträge
Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Aufnahmegebühren und Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
(siehe Beitragsordnung)
§ 10
Kassenprüfer
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Diese haben die Kasse des Vereins mindestens einmal im Laufe des Jahres zu prüfen. Sie prüfen den Jahresabschluß und berichten an die nächste Mitgliederversammlung.
§ 11
Verbindlichkeiten von Ordnungen des Deutschen Tanzsportverbandes e.V.
1. Für alle Mitglieder des Vereins sind die
a) Turnier- und Sportordnungen,
b) Jugendordnung,
c) Schiedsordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung unmittelbar verbindlich.
2. Die vorgenannten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 12
Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem Landestanzsportverband NRW zu, der es ausschließlich für die Förderung der körperlichen Ertüchtigung der Allgemeinheit durch Leibesübungen (Turnen, Spiel, Sport) im Sinne des § 17, Abs. 3, Ziffer 1, des Steueranpassungsgesetzes zu verwenden hat.
§ 13
Nichtigkeit
Sollte eine Bestimmung der Satzung sich als nichtig erweisen, so werden die Übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Bis zur Satzungsänderung ist die nichtige Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck unter Berücksichtigung der übrigen Bestimmungen auszulegen.
§ 14
Haftung
Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für die bei der Ausübung des Sports, bei sportlichen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen oder bei sonstigen für den Verein erfolgten Tätigkeiten für Unfall, Diebstahl oder sonstigen Schädigungen.
Jugendordnung
des Tanzsportclubs "TSC Vitus e.V." Arnsberg
§ 1
Name und Mitgliedschaft
Mitglieder der Jugendabteilung des Tanzsportclubs "TSC Vitus e.V. Arnsberg - im nachfolgenden Jugendabteilung genannt- sind alle Jugendlichen bis zur Villendung des 21. Lebensjahres sowie die gewählten und berufenen Mitglieder der Jugendabteilung.
§ 2
Aufgaben
Die Jugendabteilung führt sich selbständig und entscheidet über die ihr zufließenden Mittel. Aufgaben der Jugendabteilung sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen demokratischen sozialen Rechtsstaates:
a) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit.
b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude.
c) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge.
d) Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Gesellung.
e) Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen.
f) Pflege internationaler Verständigung.
§ 3
Organe
Organe der Jugendabteilung sind:
a) der Vereinsjugendtag
b) der Vereinsjugendausschuß
§ 4
Vereinsjugendtag
Die Vereinsjugendtage sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das oberste Organ der Jugendabteilung. Sie bestehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung sowie der gewählten und berufenen Mitarbeiter.
Aufgabe der Vereinsjugendtage sind:
a) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses.
b) Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses.
c) Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Jahreshaushaltsplanes.
d) Entlastung des Vereinsjugendausschusses.
e) Wahl der Delegierten zu Jugendtagen auf Kreis/ Stadtebene, zu denen der Verein Delegationsrecht hat.
f) Beschlußfassung über vorliegende Anträge.
g) Der ordentlichen Vereinsjugendtag findet jährlich statt. Er wird zwei Wochen vorher vom Vereinsjugendausschuß unter Bekanntgabe der Tagesordnung und evtl. Anträgen auf Vereins üblichem Wege einberufen.
h) Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend oder eines mit 50% der Stimmen gefaßten Beschlusses des Vereinsjugendausschusses muß ein außerordentlicher Vereinsjugendtag innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen stattfinden.
i) Der Vereinsjugendtag wird beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß einberufen worden ist.
j) Der Vereinsjugendtag wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend sind. Voraussetzung ist aber, daß die Beschlußfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.
k) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
l) Die Mitglieder der Jugendversammlung haben je eine nicht übertragbare Stimme.
§ 5
Vereinsjugendausschuss
a) Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:
1. dem Vereinsjugendwart
2. dem Stellvertreter
3. dem Jugendsprecher (der zur Zeit seiner Wahl nicht älter als 21 Jahre alt sein darf)
4. zwei Beisitzer
b) Der Vereinsjugendwart vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Der Vereins-jugendwart ist stimmberechtigtes Mitglied im Vereinsvorstand.
c) Die Mitglieder im Vereinsjugendausschuss werden von dem ordentlichen Vereinsjugendwart für zwei Jahre gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Jugend-Ausschussmitgliedes ergänzt sich der Ausschuß selbst. Scheidet der Vereinsjugendwart vorzeitig aus, so ist er auf einem außerordentlichen Jugendtag neu zu wählen.
d) In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar.
e) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung, sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsausschuß ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich
f) Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendausschusses ist vom Jugendwart eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.
g) Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
h) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendausschuß Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.
§ 6
Turnier- und Sportordnung
Einzelheiten der Wettkämpfe und Turniere regelt die Turnier- und Sportordnung des Deutschen Tanzsport Verbandes. Die Selbstverantwortung der Jugendlichen für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen ist zu Stärken.
§ 7
Jugendordnung Änderungen
Änderungen der Jugendordnung können nur auf dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten.










